Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Erlenbach GmbH
I. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Erlenbach GmbH (nachfolgend 'Erlenbach' genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Erlenbach hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Erlenbach eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen Erlenbach und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Rechte, die Erlenbach nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
Erlenbach behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Erlenbach durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von Erlenbach auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Erlenbach nicht verbindlich.
III. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Erlenbach maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Erlenbach. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
Teillieferungen sind zulässig.
IV. Lieferzeit
Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Erlenbach, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Erlenbach die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er Erlenbach nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Sofern Erlenbach mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Besteller die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist Erlenbach nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Erlenbach verlassen hat. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. S. 1 und S. 2 gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Erlenbach weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Besteller, übernommen hat. Erlenbach wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann Erlenbach den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Erlenbach ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
VI. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung 'ab Werk', jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von Erlenbach berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist Erlenbach ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Erlenbach über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von vorstehender Ziffer 3. vor Lieferung, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Mängelansprüche, Garantie und Haftung
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und Erlenbach Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen Erlenbach unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Erlenbach schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass die Angaben, Hinweise und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Betriebsanleitungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen von Erlenbach zu ihren einzelnen Waren eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden.
Bei Mängeln der Ware ist Erlenbach nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Erlenbach verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Erlenbach und sind an Erlenbach zurückzugeben.
Sofern Erlenbach zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Erlenbach zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Erlenbach zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Erlenbach den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn Erlenbach statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Insoweit sind vom Besteller insbesondere zur Vermeidung typischer Mängel und Schäden durch Korrosion, ungeeignetes Wasser, Überdruck, Frost oder Überhitzung die Angaben, Hinweise und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen von Erlenbach zu den einzelnen Waren einzuhalten. Außerdem entstehen keine Mängelansprüche des Bestellers, wenn die in den Hinweisen, Montage-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen von Erlenbach zu den einzelnen Waren geforderten, durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschriebenen oder von Verbänden empfohlenen Kontrollen oder Wartungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
Erlenbach übernimmt weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Erlenbach unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Erlenbach nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Erlenbach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, sofern es sich nicht um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus
unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung von Erlenbach für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt
unberührt. Eine Stellungnahme von Erlenbach zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Erlenbach in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Eine Stellungnahme von
Erlenbach zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Erlenbach in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
Soweit die Haftung von Erlenbach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Erlenbach.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die Erlenbach aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Erlenbach. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Erlenbach nachzuweisen. Der Besteller tritt Erlenbach schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Erlenbach nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Erlenbach zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Erlenbach bleiben unberührt.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Erlenbach gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Erlenbach unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Erlenbach zu informieren und an den Maßnahmen von Erlenbach zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Erlenbach ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Erlenbach nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Erlenbach zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Erlenbach abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Erlenbach im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Erlenbach abzuführen. Erlenbach kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Erlenbach nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Erlenbach abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Erlenbach unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat Erlenbach oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Erlenbach die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Erlenbach vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Erlenbach nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Erlenbach das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Erlenbach nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass Erlenbach ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Erlenbach. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
Erlenbach ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Erlenbach aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der
Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Erlenbach.
Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Erlenbach hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Erlenbach unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
IX. Produkthaftung
Der Besteller wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragswaren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller Erlenbach im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
Wird Erlenbach aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Erlenbach für erforderlich und zweckmäßig hält, und Erlenbach hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der - warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den hierdurch eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Erlenbach bleiben unberührt.
Der Besteller wird Erlenbach unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren von Erlenbach oder mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
X. Höhere Gewalt
Sofern Erlenbach durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Erlenbach für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Erlenbach die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Erlenbach nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Erlenbach bereits im Verzug ist. Soweit Erlenbach von der Lieferpflicht frei wird, gewährt Erlenbach etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
Erlenbach ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Erlenbach kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Erlenbach nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
XI. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
XII. Schlussbestimmungen
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Erlenbach möglich.
Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Erlenbach gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Erlenbach und dem Besteller ist der Sitz von Erlenbach. Erlenbach ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Erlenbach ist der Sitz von Erlenbach.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.